Übungen - F
1: Bei Durchführung von Ordnungsmaßnahmen müssen gemäß § 25 Schulgesetz Rechtsvorschriften eingehalten werden. Kreuzen Sie die richtigen Aussagen an!
Alle Ordnungsmaßnahmen werden von der zuständigen Klassenkonferenz beschlossen.
Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und im Falle der Minderjährigkeit ihre oder seine Eltern zu hören.
Die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen.
Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler kann der Anhörung fernbleiben und sich durch ein Mitglied der Schülervertretung (SV) vertreten lassen.
Über den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule.
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