Übungen - F
1: Kreuzen Sie die richtigen Aussagen gemäß Zeugnisverordnung an!
Im Falle besonderer und andauernder Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben erhält jede Schülerin und jeder Schüler auch unabhängig von der förmlichen Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche einen Notenschutz.
In Zeugnissen sind Zwischennoten zulässig.
Kommt es unter den an der Benotung beteiligten Lehrkräften zu keiner Einigung, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung.
Zu den Noten in den Zeugnissen dürfen zusätzliche Angaben zu Teilbereichen eines Faches gemacht werden.
Erläuterungen zu Leistungen, die wegen zu geringer Deutschkenntnisse nicht bewertet werden können, sind im Zeugnis zusätzlich zu den Fachnoten oder zu den Berichten zu vermerken.
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