Übungen - Gym
1: Wie lauten die Bestimmungen für das Aufsteigen in den Klassenstufen 7 bis 10 in der Schulartverordnung Gymnasien (SAVOGym)?
Für Schülerinnen und Schüler, die den achtjährigen gymnasialen Bildungsgang durchlaufen, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern beschließen, dass eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Leistungen in mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind, in den Klassenstufen 7 bis 9 in die nächstfolgende Klassenstufe aufsteigt. Dazu hat die Schülerin oder der Schüler zu Beginn des nachfolgenden Schuljahres in einem Fach, in dem keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden, einen Nachweis über mindestens ausreichende Leistungen durch Nachprüfung zu erbringen.
Die Versetzung ist nur mit Ausgleich möglich, wenn die Leistungen in mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind.
In den Jahrgangsstufen 8 und 9 kann die Klassenkonferenz am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass er oder sie in der folgenden Jahrgangs­stufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern ent­scheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll.
Die Versetzung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in mindestens zwei Fächern mangelhaft sind.
Für Schülerinnen und Schüler, die den achtjährigen gymnasialen Bildungsgang durchlaufen, gilt: Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Zudem gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten.
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