Übungen - BBS
1: Welche Bestimmungen gelten gemäß § 15 Prüfungsverordnung berufsbildene Schulen für die Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten?
Jede schriftliche Arbeit wird von der Lehrkraft benotet, die im Schulhalbjahr die Klasse unterrichtet hat.
Jede schriftliche Arbeit wird von einer anderen fachkundigen Lehrkraft ein weiteres Mal durchgesehen und benotet.
Wird eine Arbeit mit "mangelhaft" oder "ungenügend" benotet, hat eine weitere fachkundige Lehrkraft die Arbeit zu bewerten.
Stimmen die Benotungen (nach Zweitkorrektur) nicht überein, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Stimmen die Benotungen (nach Zweitkorrektur) nicht überein, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Heranziehung einer weiteren fachkundigen Lehrkraft.
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