Übungen - GS
1: Die Landesverordnung über Grundschulen regelt in § 6 die Leistungsbewertung. Überprüfen Sie folgende Aussagen!
In der Jahrgangsstufe 4 werden Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt.
Auf Beschluss der Schulkonferenz können in den Jahrgangsstufen 3 und 4 Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz teilt werden.
In den jahrgangsstufen 3 und 4 werden Notenzeugnisse erteilt oder auf Beschluss der Schulkonferenz Berichtszeugnisse.
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 und 4, deren Eltern in ein anderes Bundesland umziehen, wird in dem Fall, dass die Schulkonferenz Berichtszeugnisse beschlossen hat, zusätzlich ein Notenzeugnis ausgestellt.
Defizite in der Lern- und Leistungsentwicklung werden in der Eingangsphase nicht in den zusammenfassenden Bericht aufgenommen, weil dieses dem Prinzip der individuellen Entwicklung widerspräche.
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