Übungen - GS
1: § 4 der Landesverordnung über Grundschulen regelt das Aufsteigen nach Klassenstufen. Überprüfen Sie folgende Aussagen!
Die Schülerinnen und Schüler steigen zum Ende des Schuljahres innerhalb der Eingangsphase sowie sodann jeweils in die Jahrgangsstufen 3 und 4 ohne Versetzungsbeschluss auf.
Über den Antrag auf Wiederholen der Klassenstufe 3 oder 4 entscheidet die Klassenkonferenz.
Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederholen der Jahrgangsstufe 3 oder 4 setzt voraus, dass die im Lernplan vorgesehenen Fördermaßnahmen erfolglos geblieben sind und es ausgeschlossen erscheint, dass die Schülerin oder der Schüler in der nächsten Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann.
Ist zu erwarten, dass eine Schülerin oder ein Schüler für ein erfolgreiches Durchlaufen der Eingangsphase drei Schuljahre benötigt, sind die Eltern spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 1 darüber zu informieren.
Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 3 oder 4 wird auf die Höchstdauer der Schulbesuchszeit nach § 18 Abs. 2 SchulG angerechnet.
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