Übungen - F
1: Daten von Schülerinnen und Schülern, die von öffentlichen Schulen gemäß § 30 Absatz 1 SchulG verarbeitet werden dürfen, sind:
Lernplan; Förderplan
Vermerk über Funktion in Schülervertretung
Sonderpädagogische Förderung in der inklusiven Beschulung
Politische Gesinnung
Ergebnisse von Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten
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