Übungen - BBS
1: Welche Bestimmungen gelten gemäß § 19 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen für den Ausgleich von nicht ausreichenden Endnoten?
Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach ausgeglichen werden.
Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach kann durch zwei mindestens „befriedigend“ lautende Endnoten in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen werden.
Eine „ungenügend“ lautende Endnote in einem schriftlichen oder nichtschriftlichen Prüfungsfach kann durch eine „gut“ lautende Endnote in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden. Das zum Ausgleich herangezogene Fach muss nach der Stundentafel mindestens die gleichen Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben.
Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Fach, das nicht schriftlich geprüft worden ist, kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen werden. Das zum Ausgleich herangezogene Fach muss nach der Stundentafel mindestens die gleichen Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben.
Die Schülerin oder der Schüler hat die Prüfung nicht bestanden, wenn die Endnote in einem Fach „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.
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