Übungen - SoP
1: Was sagt § 45 SchulG zur Zusammenarbeit?
Förderzentren beteiligen sich zusammen mit Kindertageseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe an der Förderung von Kindern, Jugendlichen und Schülerinnen und Schülern zur Vermeidung sonderpädagogischen Förderbedarfs.
Förderzentren können sich auf Anfrage an Maßnahmen der Jugendhilfe zur Vermeidung sonderpädagogischen Förderbedarfs beteiligen, soweit Sachmittel und Personalressourcen dies zulassen.
Förderzentren konzentrieren sich auf ihren Bildungsauftrag für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Förderzentren sollen sich an Maßnahmen der Jugendhilfe zur Vermeidung sonderpädagogischen Förderbedarfs beteiligen, soweit sie als offene Ganztagsschulen geführt werden.
Wo immer es sich einrichten lässt, sollen Förderzentren und Einrichtungen der Jugendhilfe sowie Kindertagesstätten als organisatorische Einheit zur Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf geführt werden.
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