Übungen - GemS
1: Prüfen Sie folgende Aussagen zur Abschlussprüfung auf ihre Richtigkeit!
Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Die durch einen Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor der Prüfung, hat sie oder er unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Gibt eine Schülerin oder ein Schüler die Aufgabe der schriftlichen Prüfung unbearbeitet zurück, wird dieser Teil nicht bewertet.
Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen oder Schüler von der Prüfung ist die zuständige Schulaufsicht unverzüglich zu benachrichtigen.
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