Übungen - GemS
1: Kreuzen Sie die richtigen Aussagen vor dem Hintergrund der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen an!
Eine Schülerin oder ein Schüler kann zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses verpflichtet werden, wenn die Erlangung des Mittleren Schulabschlusses auf Grund des erreichten Leistungsstandes am Ende der 8. Jahrgangsstufe gefährdet erscheint.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses verpflichtet werden, wenn die Erlangung des Mittleren Schulabschlusses auf Grund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 nach § 6 Absatz 4 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint.
Alle Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 9 an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teil.
Schülerinnen und Schüler können auf Antrag den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 9 durch Teilnahme an der entsprechenden Prüfung erwerben.
-
0
0