Übungen - SoP
1: Nachteilsausgleich
Ist ein Nachteilsausgleich berücksichtigt worden, so ist dies in der Bewertung einer Leistung eindeutig zu vermerken, damit Vergleichbarkeit gewährleistet bleibt.
In die Bewertung von Leistungen dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.
Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Bei vorliegendem sonderpädagogischen Förderbedarf hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bei ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen.
Einer gemäß den Anforderungen der gesetzlichen Vorgaben anerkannten Beeinträchtigung hat die Schule angemessen Rechnung zu tragen. Der Nachteilsausgleich darf sich nicht auf die fachlichen Anforderungen auswirken.
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