Übungen - F
1: Sollten bei Konflikten mit oder zwischen Schülerinnen und Schülern die pädagogischen Maßnahmen nicht ausreichen, können gemäß Schulgesetz Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Eine solche Maßnahme ist …
… der Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts.
… die Überweisung in eine Parallelklasse.
… der Ausschluss vom Unterricht bis zur Dauer von drei Wochen.
… die schriftliche Missbilligung.
… das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern.
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