Übungen - F
1: Daten von Eltern, die von öffentlichen Schulen gemäß § 30 Absatz 1 SchulG verarbeitet werden dürfen, sind:
Erreichbarkeit privat: Telefon, E-Mail-Adressen und vergleichbare Telekommunikationsverbindungen
Herkunfts- und Verkehrssprache
Erreichbarkeit am Arbeitsplatz: Telefon, E-Mail-Adressen und vergleichbare Telekommunikationsverbindungen
Mitgliedschaft in Parteien
Staatsangehörigkeit(en)
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