Testen - F(12) und BBS(8)
1 (F): Was ist bei einer Nebentätigkeit zu beachten?
Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen.
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig.
Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihrer Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
Beamtinnen und Beamte sind nicht verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen.