Testen - F(12) und SoP(8)
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(F): Kreuzen Sie die richtigen Aussagen gemäß Zeugnisverordnung an!
Unterblieb im Halbjahreszeugnis der Hinweis über Zweifel an der Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers, so kann daraus ein Recht auf Versetzung hergeleitet werden.
Die Angaben über das allgemeine Lernverhalten und Sozialverhalten sowie über die Unterrichtsversäumnisse entfallen in den Abschluss- und Abgangszeugnissen.
Bis zum Ende der Sekundarstufe I sind Beschlüsse der Klassenkonferenz zur verbalen oder tabellarischen Beschreibung des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens zu vermerken.
Beschlüsse über einen gewährten Notenschutz sind zu vermerken, selbst wenn der Notenschutz nur für Teile des Schuljahres gewährt worden ist oder in das Zeugnis Leistungen von Fächern aus dem vorherigen Schulhalbjahr oder aus früheren Jahrgangsstufen, für welche Notenschutz gewährt wurde, einbezogen werden.
In dem Zeugnis sind neben ganzen Noten auch Zwischennoten zulässig.