Testen - F(12) und SoP(8)
1 (F): Was muss die Beamtin oder der Beamte nach BeamtStG bei der Amtsverschwiegenheit beachten?
Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben.
Die Hinterbliebenen und Erben eines Beamten haben auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben.
Die Verpflichtung der Beamtin oder des Beamten zur Herausgabe aller amtlichen Schriftstücke, Zeichnungen und bildlichen Darstellungen gilt nicht mehr für ihre oder seine Hinterbliebenen und ihre oder seine Erben.
Unberührt von der Verschwiegenheitspflicht bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten.
Unberührt von der Verschwiegenheitspflicht bleiben die gesetzlich begründete Pflicht, Missstände aufzudecken und bei Gefahr im Verzuge die Vorgesetzten und die Presse einzuschalten.