Testen - F(12) und Gym(8)
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(F): Wie ist die Teilnahme an Schulfahrten geregelt?
Jede Schülerin und jeder Schüler ist grundsätzlich zur Teilnahme an Schulfahrten im Rahmen von offenen Ganztagsangeboten verpflichtet, soweit sie oder er nicht nach § 15 SchulG beurlaubt oder nach § 25 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SchulG ausgeschlossen ist.
Jede Schülerin oder jeder Schüler ist grundsätzlich zur Teilnahme an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes verpflichtet, soweit sie oder er nicht nach § 15 SchulG beurlaubt oder nach § 25 Nrn. 2 und 3 SchulG ausgeschlossen ist.
Für Lehrkräfte im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis zählt die Leitung von Schulfahrten zu den pädagogischen Aufgaben und den dienstlichen Pflichten.
Nur für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis zählt die Leitung von Schulfahrten zu den pädagogischen Aufgaben und den dienstlichen Pflichten.
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind nicht zur Teilnahme an Schulfahrten verpflichtet.