Testen - F(12) und GemS(8)
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(F): Kreuzen Sie die richtigen Aussagen gemäß Zeugnisverordnung an!
Bei einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche ist im Zeugnis die Rechtschreibleistung zusammen mit den übrigen Leistungen im Fach Deutsch zu bewerten.
Erläuterungen zu Leistungen, die wegen zu geringer Deutschkenntnisse nicht bewertet werden können, sind im Zeugnis zu vermerken.
In Zeugnissen liegen Zwischennoten nicht vor, wenn die Noten in eine Punktebewertung umzusetzen sind.
Zu den Noten dürfen keine zusätzlichen Angaben zu Teilbereichen eines Faches gemacht werden.
Teilnahme oder Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind im Zeugnis zu vermerken.