Testen - F(12) und BBS(8)
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(F): Was muss die Beamtin oder der Beamte nach BeamtStG bei der Amtsverschwiegenheit beachten?
Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses hat die Beamtin oder der Beamte die Amtsverschwiegenheit nur noch dann zu wahren, wenn sie/er von den Vorgesetzten dazu verpflichtet wurde.
Die Amtsverschwiegenheit giIt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Die Amtsverschwiegenheit gilt nicht für Mitteilungen an Gewerkschaften und Berufsverbände, die die Interessen der Beamtin oder des Beamten vertreten.
Die Amtsverschwiegenheit für Beamtinnen oder Beamte kann aufgehoben werden, wenn der Personalrat dafür seine Zustimmung erteilt.