Testen - F(12) und GS(8)
1 (F): Was muss bei der Zusammenarbeit mit den Eltern nach Lehrerdienstordnung beachtet werden?
Jede Lehrkraft ist verpflichtet, den Behörden seiner Gemeinde Auskunft über ihre Schülerinnen oder Schüler zu geben.
Jede Lehrkraft ist verpflichtet, den Eltern ihrer minderjährigen Schülerinnen oder Schüler auf ihre Bitte Auskunft zu geben und sie zu beraten.
Jede Lehrkraft ist verpflichtet, sich einmal im Schulhalbjahr anhand von Hausbesuchen einen Eindruck von den häuslichen Verhältnissen ihrer Schülerinnen oder Schüler zu verschaffen.
Die Eltern müssen, wenn es die Erziehungsaufgabe der Schule erfordert, auch ohne ihre Aufforderung unterrichtet und beraten werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll die an ihn herantretenden Eltern in der Regel zunächst an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer verweisen, sofern dies nicht unangebracht erscheint.