Testen - F(12) und GS(8)
1 (F): Allgemeine Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer nach Lehrerdienstordnung. Was trifft zu?
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie auch für längere Zeit durch die Schulaufsicht herangezogen werden.
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie für längere Zeit nur mit ihrer Einwilligung herangezogen werden.
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie für längere Zeit nur in der Klasse eingesetzt werden, in der sie auch Klassenlehrer ist.
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie maximal für ein Jahr ohne Einwilligung herangezogen werden.
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie erst dann eingesetzt werden, wenn sie über ausreichende Unterrichtserfahrung verfügt.