Testen - F(12) und BBS(8)
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(F): Kreuzen Sie die richtigen Aussagen vor dem Hintergrund des Schulgesetzes an!
Es dürfen nur personenbezogene Daten der Schülerinnen oder Schüler, nicht die von deren Eltern, von der Schule erhoben und verarbeitet werden.
Die Übermittlung personenbezogener Daten mit Ausnahme von Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zwischen den Schulen, den Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden sowie anderen öffentlichen Stellen ist grundsätzlich zulässig.
Für persönliche Zwischenbewertungen des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens in der Schule sowie persönliche Notizen der Lehrkräfte über Schülerinnen, Schüler und Eltern bestehen die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht. Die Daten dürfen für Entscheidungen und Maßnahmen innerhalb des Schulverhältnisses verwendet werden.
Das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, der Eltern oder Dritter dieses erfordert.
Als Lehrkraft dürfen Sie ohne Einschränkungen personenbezogene Daten auf Ihrem häuslichen Datenverarbeitungsgerät speichern und verarbeiten.