Testen - F(12) und GS(8)
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(F): Was muss die Beamtin oder der Beamte nach BeamtStG bei der Amtsverschwiegenheit beachten?
Die Genehmigung zur Aussage vor Gericht erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr.
Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über dienstliche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Die Beamtin oder der Beamte darf ohne Genehmigung über dienstliche Angelegenheiten vor Gericht nur dann aussagen, wenn Gesetze oder Verordnungen verletzt wurden.
Die Amtsverschwiegenheit gilt nicht, wenn Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen
Über eine Versagung der Genehmigung zur Aussage vor Gericht entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte nach Rücksprache mit den Personalräten.