Testen - F(12) und GS(8)
1 (F): Was muss eine Lehrkraft beim Schriftverkehr mit Behörden nach Lehrerdienstordnung beachten?
Wünsche und Beschwerden der Lehrkräfte in dienstlichen Angelegenheiten sind, soweit sie nicht von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unmittelbar erledigt werden, nur auf dem Dienstweg an die Schulaufsichtsbehörde zu leiten.
Wünsche und Beschwerden der Lehrkräfte in dienstlichen Angelegenheiten sind direkt an die entsprechende Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter der Schulaufsichtsbehörde zu leiten.
Der dienstliche Schriftverkehr der Lehrerin oder des Lehrers hat durch die Hand der Schulleiterin oder des Schulleiters zu gehen.
Beschwerden über die Schulleiterin oder den Schulleiter sind direkt an den Minister oder den Staatssekretär zu richten.
Beschwerden über die Schulleiterin oder den Schulleiter oder über eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten sind an deren oder dessen unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbaren Vorgesetzten zu richten.