Testen - F(12) und GemS(8)
1 (F): Was muss bei der Zusammenarbeit mit den Eltern nach Lehrerdienstordnung beachtet werden?
Die Pflege der Verbindung mit den Eltern müssen sich alle Lehrkräfte besonders angelegen sein lassen.
Jede Lehrkraft ist verpflichtet, den Eltern ihrer minderjährigen Schülerinnen oder Schüler auf ihre Bitte Auskunft zu geben und sie zu beraten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer müssen in regelmäßigen Sprechstunden den Eltern der minderjährigen Schülerinnen oder Schüler zur Verfügung stehen.
Jede Lehrkraft ist verpflichtet, in regelmäßigen Sprechstunden den Eltern der minderjährigen Schülerinnen oder Schüler zur Verfügung zu stehen.
Jede Lehrkraft ist verpflichtet, mindestens einmal im Schulhalbjahr ein Gespräch mit den Eltern ihrer minderjährigen Schülerinnen oder Schüler durchzuführen.