Testen - F(12) und GemS(8)
1 (F): Was trifft für die Personalversammlung gemäß MBG zu?
Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die vom Dienstvorgesetzten genehmigt wurden.
Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen.
Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.
Die Dienststellenleitung darf an der Personalversammlung nur auf Einladung des Personalrats teilnehmen.
An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Ausbildungsvertretung mit beratender Stimme teilnehmen.