Testen - F(12) und SoP(8)
1 (F): Allgemeine Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer nach Lehrerdienstordnung. Was trifft zu?
Ist eine Lehrkraft wegen Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so hat sie diese der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens nach 3 Tagen unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
Ist eine Lehrkraft wegen Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so hat sie diese der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am nächsten Tag unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
Ist eine Lehrkraft wegen Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so hat sie diese der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe des Grundes sofort anzuzeigen.
Bei Versäumnis wegen Krankheit hat die Lehrkraft unverzüglich ein ärztliches Zeugnis beizubringen, spätestens nach 10 Tagen muss sie den Amtsarzt aufsuchen.
Bei Versäumnis wegen Krankheit hat die Lehrkraft auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Sobald die Krankheit länger als 3 Tage dauert, hat sie unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.