Testen - F(12) und GemS(8)
1 (F): Wer ist bei der Wahl von Personalräten gemäß MBG wählbar?
Wählbar zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind auch die Dienststellenleitung (bzw. ihre Vertretung) sowie Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind.
Wählbar sind auch Beschäftigte, die zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind und in der bisherigen Dienststelle keinen Dienst mehr leisten.