Testen - F(12) und GemS(8)
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(F): Eine Nebentätigkeit nach LBG kann eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt werden, wenn ...
... sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist.
... sie nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert wird.
... das Entgelt für die Nebentätigkeit zu gering ist.
... sie die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann.
... die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.