Testen - F(12) und Gym(8)
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(F): Was gilt gemäß Erlass zur politischen Bildung vom 6. Juli 2016 in der sogenannten "heißen Wahlkampfphase" (sechs Wochen vor dem Wahltermin) in Bezug auf Presse und sonstige publizistische Begleitung, wenn politische Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger in den Unterricht oder zu einer sonstigen schulischen Veranstaltung eingeladen werden?
Bei schulischen Veranstaltungen innerhalb der sog. „heißen Wahlkampfphase“ müssen Presse- und Rundfunkvertreter von verschiedenen Presseorganen vertreten sein, die entsprechend der politischen Ausrichtung ihres Mediums die Vielfalt der an der Veranstaltung beteiligten Parteien widerspiegeln.
Bei schulischen Veranstaltungen innerhalb der sog. „heißen Wahlkampfphase“ haben die Mandatsträgerinnen und -träger sowie Vertreterinnen und Vertreter politischer Parteien Veröffentlichungen gegenüber Presse und
Rundfunk oder eine sonstige publizistische Begleitung zu unterlassen.
Bei schulischen Veranstaltungen innerhalb der sog. „heißen Wahlkampfphase“ haben alle beteiligten Mandatsträgerinnen und -träger das Recht, Presseberichte und Rundfunkbeiträge zu authorisieren, bevor diese veröffentlich werden.
Im Nachgang zu der Veranstaltung kann die jeweilige Schule selbst Pressearbeit in der auch sonst bei besonderen schulischen Veranstaltungen üblichen Art und Weise machen. Eine publizistische Begleitung insbesondere durch die Anwesenheit von Medienvertreter/-innen während der Veranstaltung ist ausgeschlossen.
Bei schulischen Veranstaltungen innerhalb der sog. „heißen Wahlkampfphase“ dürfen anwesenden Pressevertreter nur mit Angehörigen der Schule sprechen; keinesfalls aber mit einem Mandatsträgerinnen und -träger sowie Vertreterinnen und Vertreter politischer Parteien.