Vollständige Listen und Lösungen - F
1 DO § 2

geändert 10.08.2022

Wer ist gemäß Lehrerdienstordnung Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer Lehrkraft? Lösung
Schulleiterin oder Schulleiter X
zuständige Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte X
Staatssekretärin oder Staatssekretär X
Ministerin oder Minister für Bildung und Wissenschaft X
Ministerpräsident(in)
2 DO § 2, LBG § 67

geändert 28.11.2013

Wer kann Ihnen dienstliche Weisungen erteilen? Lösung
Leiterin oder Leiter der Fachkonferenz
Schulleiterin oder Schulleiter X
Vertreterin oder Vertreter des Schulträgers
Hauptpersonalrat
Ministerin oder Minister für Bildung und Wissenschaft X
3 DO § 3

Welche Aufgaben hat die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 3 DO? Lösung
Sie oder er leitet die Schulkonferenz.
Sie oder er leitet die gesamte pädagogische Arbeit der Schule. X
Sie oder er hat vor allem durch das Beispiel ihrer oder seiner eigenen Arbeit zu wirken. X
Sie oder er hat vor allem durch das Beispiel ihrer oder seiner persönlichen Autorität zu wirken.
Sie oder er hat vor allem durch das Beispiel ihrer oder seiner pädagogischen Fähigkeiten zu wirken.
4 DO § 3

Welche Aufgaben hat die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 3 DO? Lösung
Sie oder er trägt die Verantwortung für die gesamte Arbeit und die Verwaltung der Schule. X
Sie oder er oder eine Vertreterin oder ein Vertreter muss während der ganzen Unterrichtszeit in der Schule anwesend sein. X
Sie oder er erteilt Dienstbefreiung für die Teilnahme an politischen Demonstrationsveranstaltungen.
Sie oder er fördert alle Maßnahmen, welche geeignet sind, die freie pädagogische Initiative der Lehrkräfte zu entwickeln. X
Sie oder er übernimmt oder veranlasst die pädagogische Beratung der jüngeren Lehrkräfte. X
5 DO § 3

Welche Aufgaben hat die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 3 DO? Lösung
Sie oder er fördert alle Maßnahmen, welche geeignet sind, die Freiarbeit der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln.
Sie oder er fördert alle Maßnahmen, welche geeignet sind, allen Lehrkräften einen Einblick in die Gesamtarbeit der Schule zu vermitteln. X
Sie oder er kontrolliert die Arbeit der jüngeren Lehrkräfte durch regelmäßige Unterrichtsbesuche.
Sie oder er hat sich über den Stand der Arbeit in den einzelnen Klassen auf dem Laufenden zu halten. X
Sie oder er regelt die Vertretung für fehlende Lehrkräfte unter Beachtung der entsprechenden Durchführungserlasse. X
6 DO § 3

Welche Rechte und Pflichten hat die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 3 DO? Lösung
Sie oder er übt das der Schulverwaltung zustehende Hausrecht auf dem Schulgrundstück aus. X
Sie oder er übt das der Schulverwaltung zustehende Hausrecht ausschließlich in den Schulgebäuden aus.
Sie oder er ist verpflichtet, über alle wichtigen Vorkommnisse dem Personalrat unverzüglich zu berichten.
Sie oder er ist verpflichtet, über alle wichtigen Vorkommnisse der Schulkonferenz unverzüglich zu berichten.
Sie oder er ist verpflichtet, über alle wichtigen Vorkommnisse der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten. X
7 DO § 4

Allgemeine Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer nach Dienstordnung. Was trifft zu? Lösung
Die persönliche Verantwortung einer jeden Lehrkraft für die Durchführung ihrer Aufgaben wird durch die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters weder aufgehoben noch gemindert. X
Die persönliche Verantwortung einer jeden Lehrkraft für die Durchführung ihrer Aufgaben wird durch die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters aufgehoben oder zumindest gemindert.
Die Lehrkräfte sind bei aller Freiheit der Methode dafür verantwortlich, dass die für die einzelnen Klassen festgesetzten Lehrziele erreicht werden. X
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ist bei aller Freiheit der Methode dafür verantwortlich, dass die für die einzelnen Klassen festgesetzten Lehrziele erreicht werden.
Die Fachkonferenz ist bei aller Freiheit der Methode dafür verantwortlich, dass die für die einzelnen Klassen festgesetzten Fachziele erreicht werden.
8 DO § 4

Allgemeine Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer nach Lehrerdienstordnung. Was trifft zu? Lösung
Die Lehrkräfte stehen während des gesamten Vormittags zur Verfügung der Schule.
Die Lehrkräfte stehen während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule. X
Die Lehrkräfte stehen nur im Rahmen ihrer Pflichtstundenvereinbarung zur Verfügung der Schule.
Die Lehrkräfte können über die Pflichtstunden hinaus nicht zu Vertretungen herangezogen werden.
Die Lehrkräfte können über die Pflichtstunden hinaus zu Vertretungen oder für andere Aufgaben herangezogen werden. X
9 DO § 4

Allgemeine Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer nach Lehrerdienstordnung. Was trifft zu? Lösung
Keine Lehrkraft hat ein Recht darauf, dass ihr der Unterricht in bestimmten Klassen übertragen wird. X
Keine Lehrkraft hat ein Recht darauf, dass ihr der Unterricht in bestimmten Fächern übertragen wird. X
Keine Lehrkraft hat ein Recht darauf, dass ihr die Führung einer Klasse übertragen wird. X
Jede Lehrkraft kann auch ohne ihre Einwilligung für längere Zeit in Fächern eingesetzt werden, in denen sie keine Lehrbefähigung besitzt.
Jede Lehrkraft hat das Recht, in allen Klassenstufen eingesetzt zu werden.
10 DO § 4

Allgemeine Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer nach Lehrerdienstordnung. Was trifft zu? Lösung
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie auch für längere Zeit durch die Schulaufsicht herangezogen werden.
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie für längere Zeit nur mit ihrer Einwilligung herangezogen werden. X
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie für längere Zeit nur in der Klasse eingesetzt werden, in der sie auch Klassenlehrer ist.
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie maximal für ein Jahr ohne Einwilligung herangezogen werden.
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie erst dann eingesetzt werden, wenn sie über ausreichende Unterrichtserfahrung verfügt.