1 |
DO § 2
geändert 10.08.2022 |
Wer ist gemäß Lehrerdienstordnung Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer Lehrkraft? | Lösung |
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Schulleiterin oder Schulleiter | X | ||
zuständige Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte | X | ||
Staatssekretärin oder Staatssekretär | X | ||
Ministerin oder Minister für Bildung und Wissenschaft | X | ||
Ministerpräsident(in) |
2 |
DO § 2, LBG § 67
geändert 28.11.2013 |
Wer kann Ihnen dienstliche Weisungen erteilen? | Lösung |
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Leiterin oder Leiter der Fachkonferenz | |||
Schulleiterin oder Schulleiter | X | ||
Vertreterin oder Vertreter des Schulträgers | |||
Hauptpersonalrat | |||
Ministerin oder Minister für Bildung und Wissenschaft | X |
3 |
DO § 3
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Welche Aufgaben hat die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 3 DO? | Lösung |
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Sie oder er leitet die Schulkonferenz. | |||
Sie oder er leitet die gesamte pädagogische Arbeit der Schule. | X | ||
Sie oder er hat vor allem durch das Beispiel ihrer oder seiner eigenen Arbeit zu wirken. | X | ||
Sie oder er hat vor allem durch das Beispiel ihrer oder seiner persönlichen Autorität zu wirken. | |||
Sie oder er hat vor allem durch das Beispiel ihrer oder seiner pädagogischen Fähigkeiten zu wirken. |
4 |
DO § 3
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Welche Aufgaben hat die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 3 DO? | Lösung |
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Sie oder er trägt die Verantwortung für die gesamte Arbeit und die Verwaltung der Schule. | X | ||
Sie oder er oder eine Vertreterin oder ein Vertreter muss während der ganzen Unterrichtszeit in der Schule anwesend sein. | X | ||
Sie oder er erteilt Dienstbefreiung für die Teilnahme an politischen Demonstrationsveranstaltungen. | |||
Sie oder er fördert alle Maßnahmen, welche geeignet sind, die freie pädagogische Initiative der Lehrkräfte zu entwickeln. | X | ||
Sie oder er übernimmt oder veranlasst die pädagogische Beratung der jüngeren Lehrkräfte. | X |
5 |
DO § 3
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Welche Aufgaben hat die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 3 DO? | Lösung |
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Sie oder er fördert alle Maßnahmen, welche geeignet sind, die Freiarbeit der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln. | |||
Sie oder er fördert alle Maßnahmen, welche geeignet sind, allen Lehrkräften einen Einblick in die Gesamtarbeit der Schule zu vermitteln. | X | ||
Sie oder er kontrolliert die Arbeit der jüngeren Lehrkräfte durch regelmäßige Unterrichtsbesuche. | |||
Sie oder er hat sich über den Stand der Arbeit in den einzelnen Klassen auf dem Laufenden zu halten. | X | ||
Sie oder er regelt die Vertretung für fehlende Lehrkräfte unter Beachtung der entsprechenden Durchführungserlasse. | X |
6 |
DO § 3
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Welche Rechte und Pflichten hat die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 3 DO? | Lösung |
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Sie oder er übt das der Schulverwaltung zustehende Hausrecht auf dem Schulgrundstück aus. | X | ||
Sie oder er übt das der Schulverwaltung zustehende Hausrecht ausschließlich in den Schulgebäuden aus. | |||
Sie oder er ist verpflichtet, über alle wichtigen Vorkommnisse dem Personalrat unverzüglich zu berichten. | |||
Sie oder er ist verpflichtet, über alle wichtigen Vorkommnisse der Schulkonferenz unverzüglich zu berichten. | |||
Sie oder er ist verpflichtet, über alle wichtigen Vorkommnisse der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten. | X |
7 |
DO § 4
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Allgemeine Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer nach Dienstordnung. Was trifft zu? | Lösung |
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Die persönliche Verantwortung einer jeden Lehrkraft für die Durchführung ihrer Aufgaben wird durch die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters weder aufgehoben noch gemindert. | X | ||
Die persönliche Verantwortung einer jeden Lehrkraft für die Durchführung ihrer Aufgaben wird durch die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters aufgehoben oder zumindest gemindert. | |||
Die Lehrkräfte sind bei aller Freiheit der Methode dafür verantwortlich, dass die für die einzelnen Klassen festgesetzten Lehrziele erreicht werden. | X | ||
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ist bei aller Freiheit der Methode dafür verantwortlich, dass die für die einzelnen Klassen festgesetzten Lehrziele erreicht werden. | |||
Die Fachkonferenz ist bei aller Freiheit der Methode dafür verantwortlich, dass die für die einzelnen Klassen festgesetzten Fachziele erreicht werden. |
8 |
DO § 4
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Allgemeine Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer nach Lehrerdienstordnung. Was trifft zu? | Lösung |
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Die Lehrkräfte stehen während des gesamten Vormittags zur Verfügung der Schule. | |||
Die Lehrkräfte stehen während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule. | X | ||
Die Lehrkräfte stehen nur im Rahmen ihrer Pflichtstundenvereinbarung zur Verfügung der Schule. | |||
Die Lehrkräfte können über die Pflichtstunden hinaus nicht zu Vertretungen herangezogen werden. | |||
Die Lehrkräfte können über die Pflichtstunden hinaus zu Vertretungen oder für andere Aufgaben herangezogen werden. | X |
9 |
DO § 4
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Allgemeine Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer nach Lehrerdienstordnung. Was trifft zu? | Lösung |
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Keine Lehrkraft hat ein Recht darauf, dass ihr der Unterricht in bestimmten Klassen übertragen wird. | X | ||
Keine Lehrkraft hat ein Recht darauf, dass ihr der Unterricht in bestimmten Fächern übertragen wird. | X | ||
Keine Lehrkraft hat ein Recht darauf, dass ihr die Führung einer Klasse übertragen wird. | X | ||
Jede Lehrkraft kann auch ohne ihre Einwilligung für längere Zeit in Fächern eingesetzt werden, in denen sie keine Lehrbefähigung besitzt. | |||
Jede Lehrkraft hat das Recht, in allen Klassenstufen eingesetzt zu werden. |
10 |
DO § 4
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Allgemeine Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer nach Lehrerdienstordnung. Was trifft zu? | Lösung |
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Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie auch für längere Zeit durch die Schulaufsicht herangezogen werden. | |||
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie für längere Zeit nur mit ihrer Einwilligung herangezogen werden. | X | ||
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie für längere Zeit nur in der Klasse eingesetzt werden, in der sie auch Klassenlehrer ist. | |||
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie maximal für ein Jahr ohne Einwilligung herangezogen werden. | |||
Zum Unterricht in Fächern, in denen die Lehrkraft keine Lehrbefähigung besitzt, kann sie erst dann eingesetzt werden, wenn sie über ausreichende Unterrichtserfahrung verfügt. |