3 |
§ 24 SchulG
geändert 19.06.2014 |
Zuständige Schule - Was trifft nach § 24 SchulG zu? | Lösung |
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Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler wählen im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers festgelegten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an Grundschulen, weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Förderzentren aus. | X | ||
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden durch die Schulaufsicht grundsätzlich dem zuständigen Förderzentrum zugewiesen. | |||
Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Schule zuweisen, in der dem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. | X | ||
Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht unterrichtet, wählt die unterrichtende Schule ein geeignetes Förderzentrum zur Kooperation aus. | |||
Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht unterrichtet, legt die Schulaufsichtsbehörde das zuständige Förderzentrum fest. | X |
4 |
§ 27 SchulG
geändert 19.06.2014 |
Untersuchungen - Was trifft nach § 27 SchulG zu? | Lösung |
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Die Teilnahme am sonderpädagogischen Überprüfungsverfahren ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. | |||
Zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen haben sich im Rahmen der Rechtsvorschriften Schülerinnen und Schüler schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen. | X | ||
Im Zuge der Untersuchung auf sonderpädagogischen Förderbedarf haben die Kinder auch Aussagen über persönliche Angelegenheiten der Eltern zu machen, soweit dies für den Untersuchungszweck relevant ist. | |||
Zu persönlichen Angelegenheiten der Eltern dürfen Schülerinnen und Schüler nicht befragt werden. | X | ||
Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen ausnahmslos nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. |
5 |
§ 23 SchulG
geändert 19.06.2014 |
Zur Berufsschulpflicht sagt das SchulG in § 23: | Lösung |
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Schülerinnen und Schüler, die ein Förderzentrum nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen, unterliegen der Berufsschulpflicht, soweit die Behinderung oder Beeinträchtigung dies zulässt. | |||
Schülerinnen und Schüler, die ein Förderzentrum nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen, unterliegen grundsätzlich der Berufsschulpflicht. | X | ||
Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abbruch des Ausbildungsverhältnisses. | |||
Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann anerkannt werden, wenn die oder der Berufsschulpflichtige wegen einer Behinderung oder sonderpädagogischen Förderbedarfs in eine Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt. | X | ||
Für Schülerinnen und Schüler liegt nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht an einem Förderzentrum eine Berufsschulpflicht nur dann vor, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden. |
6 |
Schulgesetz § 21
geändert 19.06.2014 |
Hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht sagt § 21 des Schulgesetzes aus: | Lösung |
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Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn ein Förderausschuss dies für erforderlich hält. | |||
Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn die untere Schulaufsichtsbehörde dies in Übereinstimmung mit den Eltern verfügt. | |||
Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. | X | ||
Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn die behinderte Schülerin oder der behinderte Schüler die Lernsituation an der allgemein bildenden Schule aufgrund seines hohen Förderbedarfs nachhaltig und unzumutbar beeinträchtigt. | |||
Soweit eine Zuweisung zu einem geeigneten Förderzentrum erfolgt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung und Beratung der Eltern. | X |
7 |
Schulgesetz § 45
geändert 19.06.2014 |
Förderzentren nach § 45 Schulgesetz …. | Lösung |
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… nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können. | X | ||
… wirken an der Planung und Durchführung von Formen des gemeinsamen Unterrichts mit. | X | ||
… sollen eine individuelle Förderung entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf erteilen, soweit möglich die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs anstreben und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln. | X | ||
… müssen Lehrkräfte anderer Schularten bei der Erstellung von Lernplänen fachlich unterstützen. | |||
… sollen auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in Schulen anderer Schularten hinwirken. | X |
8 |
Schulgesetz § 54
geändert 19.06.2014 |
Welche Aussagen zur Trägerschaft von Förderzentren treffen zu? | Lösung |
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Träger der Förderschulen ist im Regelfall das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die oberste Schulaufsicht. | |||
Träger aller Förderzentren sind die Kreise sowie kreisfreien Städte. | |||
Förderzentren befinden sich grundsätzlich in freier Trägerschaft. | |||
Die Gemeinden sind Träger der Förderzentren mit dem Schwerpunkt Lernen. Die Trägerschaft kann auch andere Förderschwerpunkte umfassen. | X | ||
Der Schulträger kann unter bestimmten Voraussetzungen die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen anderen, insbesondere auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. | X |
9 |
SoFVO § 3, SchulG § 45
geändert 19.06.2014 |
Sonderpädagogische Förderung … | Lösung |
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… erfolgt z.B. im Förderschwerpunkt Lernen. | X | ||
… erfolgt nur in einem Förderschwerpunkt. | |||
… wird eingelöst z.B. im Förderschwerpunkt -personale und soziale Identität-. | |||
… ist in mehreren Förderschwerpunkten möglich. | X | ||
… umfasst auch den Unterricht dauerhaft kranker Schülerinnen und Schüler. | X |
10 |
GemVO §1
geändert 02.10.2014 |
Welche Aufgaben erfüllen die Gemeinschaftsschulen? | Lösung |
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Gemeinschaftsschulen sind der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. | X | ||
Die Gemeinschaftsschule führt alle Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang zur Berechtigung des Übergangs in die Oberstufe. | |||
Gemeinschaftsschulen sind der kollektiven Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. | |||
Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang bis zum Abitur. | |||
Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Berechtigung des Übergangs in die Oberstufe. | X |
11 |
Lernplanerlass
geändert 02.10.2014 |
Wozu dient ein Lernplan und für wen ist eine Erstellung erforderlich? Prüfen Sie folgende Aussagen! | Lösung |
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Bei Absinken der Leistungen und bei drohender Nichtversetzung ist kein Lernplan zu erstellen. | |||
Für jede Schülerin oder jeden Schüler, bei der oder dem nicht auszuschließen ist, dass zukünftig sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen wird, ist ein Lernplan zu erstellen. | X | ||
Im Lernplan sind Aussagen über Lern- und Sozialverhalten möglich. Sie können sich auf schulisch wie außerschulisch bedeutsame Aspekte beziehen. | X | ||
Der Lernplan dient der Korrektur von Elternentscheidungen bei der Wahl der Schulart am Ende der Orientierungsstufe. | |||
Der Lernplan enthält unverbindliche Absichtserklärungen zwischen allen am schulischen Werdegang einer Schülerin oder eines Schülers beteiligten Personen. |
12 |
GrundSchulVO
geändert 02.10.2014 |
Prüfen Sie folgende Aussagen über den Schulartübergang. Kreuzen Sie die richtigen Aussagen an. | Lösung |
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Die Schulleiterin/der Schulleiter informiert die Eltern der 4. Klassen bis zum Ende des Schuljahres über die Aufgabe der Orientierungsstufe. | |||
Bei der aufnehmenden Schule muss die Schulartempfehlung der Grundschule im Zuge des Anmeldeverfahrens vorgelegt werden. | |||
In der Jahrgangsstufe 4 erhalten die Eltern mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung. | |||
Die Eltern entscheiden im Rahmen der Schulwahl gemäß § 24 Absatz 1 SchulG darüber, welche Schule ihr Kind im Anschluss an die Grundschule besuchen soll. | X | ||
Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen informieren die Eltern in Versammlungen über ihre Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen. Sie ermöglichen zudem den Eltern auf Anfrage eine individuelle Beratung. | X |